VERKAUFS- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Die folgenden Bedingungen gelten für Handelsgeschäfte mit unseren Kunden, die Kaufleute im Sinne des HGB sind, gegenüber juristischer Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
§ 1 Lieferung, Leistung und Angebote
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung
gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter
Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, dass
der Besteller für den Widerspruch eine bestimmte Form vorgeschrieben hat.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich
bestätigen.
§ 2 Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Muster und Prospekte dienen lediglich
als Anschauungsmaterial.
Folglich sind Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten in
unseren Verkaufsunterlagen nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich verein-
bart wird. Die Anpassung unserer Produkte an eine spätere Normung behalten wir uns vor.
Die Bezugnahme auf DIN-Vorschriften ist nur Warenbeschreibung, keine Zusicherung von
Eigenschaften.
§ 3 Preisstellung
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, falls nicht ausdrücklich Festpreise
angegeben worden sind, Die angegebenen Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich
Verpackung und Transport sowie ausschließlich Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich
anders angegeben. Maßgeblich sind stets die in unserer Auftragsbestätigung genannten
Preise zuzügl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Bestätigte Preise eines Auftrages sind für Nachbestellungen gleichartiger Teile auf keinen
Fall verbindlich.
Besondere QS-Verfahren müssen bei Auftragserteilung vereinbart werden, insbesondere
SPC-Aufzeichnungen, die über unseren normalen Prüfumfang hinausgehen.
§ 4 Lieferzeit
1. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen
der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Tage, an dem die schriftliche Vereinbarung
zustande kommt. Sollten dabei noch Einzelheiten der Ausführung offen bleiben, die nach Ansicht auch nur einer der Parteien regelungsbedürftig sind, so beginnen Lieferfristen nicht
vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
2. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers
voraus.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von
Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu
gehören zum Beispiel Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw.) auch wenn sie bei
unseren Lieferanten oder deren Lieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw.
Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
4. Wenn die Behinderung länger als 2 Kalendermonate dauert, ist der Kunde nach
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom
Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer
Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
5. Auf die in Ziffer 3 und 4 genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den
Besteller unverzüglich vom Eintritt diese Ereignisse benachrichtigen.
§ 5 Liefermengen, Lieferverträge auf Abruf
1. Mehrlieferungen oder Minderlieferungen bis zu 10 % der Bestell- oder Abrufmenge gelten
als vertragsgemäße Erfüllung.
2. Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung sind uns Abrufmengen und Liefertermine hierfür
bereits bei der Bestellung mitzuteilen. Wir sind berechtigt, die Gesamtmenge des Auftrags
entsprechend unserer Produktionsplanung zu einem beliebigen Zeitpunkt des
Lieferzeitraumes zu fertigen, es sei denn, es sind ausdrücklich entgegenstehende Abreden
getroffen worden. Ist die Gesamtmenge gefertigt, so sind nachträgliche Änderungen der
bestellten Ware nicht möglich.
3. Ist die Bestellmenge im Abrufzeitraum nicht abgenommen worden, so sind wir berechtigt,
Abnahme und Zahlung der gesamten Bestellmenge zu verlangen. Der Besteller ist mit Ablauf
des Abrufzeitraums mit der Abnahme des nicht abgerufenen Teils der Bestellmenge in
Verzug.
4. Ist ein Abrufzeitraum nicht festgelegt, so sind wir in dem Fall, in dem der Besteller in einem
für den Abruf üblichen Zeitraum keinen Abruf vorgenommen hat, berechtigt, eine Frist für den
weiteren Abruf zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf Abnahme und Zahlung der
gesamten Restbestellmenge zu verlangen.
§ 6 Schutzrechte, Urheberrecht
1. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass Waren, die wir nach seinen Angaben herstellen,
Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Werden wir wegen der Herstellung oder Lieferung
solcher Artikel von dritter Seite mit der Behauptung einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch
genommen, so hat uns der Besteller von allen Ansprüchen freizustellen. Abwehrprozesse
werden wir in solchen Fällen nur führen, wenn der Besteller uns unter verbindlicher
Kostenübernahmeerklärung hierzu auffordert. Wir sind berechtigt, in diesem Fall Sicherheit
wegen der Prozesskosten zu verlangen.
2. Dem Besteller überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte
konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung von Dreh- und
Bearbeitungsteilen darf der Besteller nur für den vereinbarten Zweck verwenden. Ihm ist
untersagt, sie ohne unsere Zustimmung Dritten zugänglich oder zum Gegenstand von
Veröffentlichungen zu machen.
§ 7 Zahlungsbedingungen
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb 30 Tagen ohne Abzug zahlbar.
Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst
auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so
sind wir berechtigt, die Zahlung zuerst auf die Kosten und dann auf die Zinsen und zuletzt auf
die Hauptforderung anzurechnen.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
Im Falle der Zahlung durch Papiere, deren Hereinnahme wir uns im Einzelfall vorbehalten,
gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn das Papier eingelöst wird.
3. Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab
Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Konto-
korrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann
niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
4. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen
Scheck nicht einlöst oder seine Zahlung einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt
werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die
gesamte Restschuld fällig zu stellen und zwar auch dann, wenn wir Schecks oder Wechsel
hereingenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung zu verlangen.
5. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung, auch wenn Mängel
oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt werden oder unstreitig sind.
§ 8 Versand- und Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführen- de Person übergeben worden ist oder unsere Firma zwecks Versendung verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen. Bei Transportschaden ist sofort nach Erhalt der Sendung eine rechtsverbindliche Bruchbescheinigung durch den Transporteur auszustellen.
§ 9 Verpackung
Die Ware wird branchenüblich und produktgemäß verpackt.
§ 10 Gewährleistung Schadensersatz
1. Wir übernehmen für die von uns gelieferte Ware die Gewährleistung nach Maßgabe der
nachstehenden Bestimmungen, die abschließend die Gewährleistungsregeln enthalten und
die sonstige Gewährleistungsansprüche sowie weitergehende Schadenersatzansprüche
jeglicher Art, wie z. B. vertragliche oder auf unerlaubter Handlung beruhende, ausschließen.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit dem Lieferdatum.
3. Der Besteller ist verpflichtet, uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer
Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen und dabei den Mangel
genau zu bezeichnen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht
entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
und dabei genau zu bezeichnen.
4. Im Falle berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl:
A) die mangelhafte Ware zurücknehmen und einwandfreie Ware liefern,
B) verlangen, dass der Besteller den schadenhaften Liefergegenstand auf unsere Kosten zum
Zwecke der Nachbesserung an uns zurücksendet.
5. Schlägt die Nachbesserung oder Neulieferung nach angemessener Frist fehl, so kann der
Besteller eine angemessene Nachfrist setzen mit der Maßgabe, dass er die Nachbesserung
nach fruchtlosem Ablauf ablehne und sodann im gegebenen Fall nach seiner Wahl Wandlung
oder Minderung verlangen.
6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist, sofern wir
aufgrund entsprechender Vorgaben des Bestellers arbeiten, auch die Haftung für die Eignung
des Produktes im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck der Ware, deren
sachgemäße Konstruktion, die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und
Bauartvorschriften sowie die Eignung des Werkstoffes.
7. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind
nicht abtretbar.
8. Weitergehende Ansprüche, wie z. B. Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden oder
sonstigen mittelbaren Schäden, gleichwohl ob der Anspruch auf gesetzlicher oder
vertraglicher Grundlage beruht oder aus unerlaubter Handlung folgt, sind ausgeschlossen.
Dieser Ausschluß gilt nicht für Fälle vorsätzlichen oder grob-fahrlässigen Handelns unserer
leitenden Angestellten, für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die
den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen sowie für
Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Produzentenhaftung.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Besteller
aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen unser Eigentum. Der Besteller ist
berechtigt, von uns gelieferte Gegenstände im Rahmen seines ordentlichen
Geschäftsbetriebes zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall wird die durch die
Weiterveräußerung entstehende Forderung des Bestellers mit dem Zeitpunkt ihres
Entstehens bereits jetzt an uns abgetreten. Werden von uns gelieferte Waren mit anderen
nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen.
Das gleiche gilt im Falle der Vermischung.
2. Tritt danach eine Übersicherung in Höhe von mehr als 20 % unserer Gesamtforderung ein,
so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, entsprechende Sicherheiten
freizugeben.
3. Im Falle der Bezahlung durch Scheck mit Hereinnahme eines Refinanzierungswechsels
erlischt unser Eigentumsvorbehalt nicht bereits mit der Einlösung des Schecks, sondern erst
mit der Einlösung des letzten Refinanzierungspapieres.
§ 12 Erfüllung, Gerichtsstand, Rechtswahl
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit der Maßgabe, dass das einheitliche
Gesetz über den Kauf beweglicher Sachen (UN- Kaufrecht) keine Anwendung findet.
2. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis sich unmittelbar oder
mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch Wechselklagen, ist das für Plettenberg zuständige
Gericht.
Ausländer können wir nach unserer Wahl unbeschadet der Rechtswahl auch an deren
allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
Stand 05.05.2022 MM Drehtechnik GmbH