VERKAUFS- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Die folgenden Bedingungen gelten für Handelsgeschäfte mit unseren Kunden, die Kaufleute im Sinne des HGB sind, gegenüber juristischer Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

§ 1   Lieferung, Leistung und Angebote

erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

Diese gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller für den Widerspruch eine bestimmte Form vorgeschrieben hat.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

§ 2   Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Muster und Prospekte dienen lediglich als Anschauungsmaterial.
Folglich sind Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten in unseren Verkaufsunterlagen nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich verein- bart wird. Die Anpassung unserer Produkte an eine spätere Normung behalten wir uns vor. Die Bezugnahme auf DIN-Vorschriften ist nur Warenbeschreibung, keine Zusicherung von Eigenschaften.

§ 3   Preisstellung

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, falls nicht ausdrücklich Festpreise angegeben worden sind, Die angegebenen Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und Transport sowie ausschließlich Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Maßgeblich sind stets die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzügl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Bestätigte Preise eines Auftrages sind für Nachbestellungen gleichartiger Teile auf keinen Fall verbindlich.
Besondere QS-Verfahren müssen bei Auftragserteilung vereinbart werden, insbesondere SPC-Aufzeichnungen, die über unseren normalen Prüfumfang hinausgehen.

§ 4   Lieferzeit

1. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Tage, an dem die schriftliche Vereinbarung zustande kommt. Sollten dabei noch Einzelheiten der Ausführung offen bleiben, die nach Ansicht auch nur einer der Parteien regelungsbedürftig sind, so beginnen Lieferfristen nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
2. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören zum Beispiel Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw.) auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Lieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4. Wenn die Behinderung länger als 2 Kalendermonate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
5. Auf die in Ziffer 3 und 4 genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich vom Eintritt diese Ereignisse benachrichtigen.

§ 5   Liefermengen, Lieferverträge auf Abruf

1. Mehrlieferungen oder Minderlieferungen bis zu 10 % der Bestell- oder Abrufmenge gelten als vertragsgemäße Erfüllung.
2. Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung sind uns Abrufmengen und Liefertermine hierfür bereits bei der Bestellung mitzuteilen. Wir sind berechtigt, die Gesamtmenge des Auftrags entsprechend unserer Produktionsplanung zu einem beliebigen Zeitpunkt des Lieferzeitraumes zu fertigen, es sei denn, es sind ausdrücklich entgegenstehende Abreden getroffen worden. Ist die Gesamtmenge gefertigt, so sind nachträgliche Änderungen der bestellten Ware nicht möglich.
3. Ist die Bestellmenge im Abrufzeitraum nicht abgenommen worden, so sind wir berechtigt, Abnahme und Zahlung der gesamten Bestellmenge zu verlangen. Der Besteller ist mit Ablauf des Abrufzeitraums mit der Abnahme des nicht abgerufenen Teils der Bestellmenge in Verzug.
4. Ist ein Abrufzeitraum nicht festgelegt, so sind wir in dem Fall, in dem der Besteller in einem für den Abruf üblichen Zeitraum keinen Abruf vorgenommen hat, berechtigt, eine Frist für den weiteren Abruf zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf Abnahme und Zahlung der gesamten Restbestellmenge zu verlangen.

§ 6   Schutzrechte, Urheberrecht

1. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass Waren, die wir nach seinen Angaben herstellen, Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Werden wir wegen der Herstellung oder Lieferung solcher Artikel von dritter Seite mit der Behauptung einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so hat uns der Besteller von allen Ansprüchen freizustellen. Abwehrprozesse werden wir in solchen Fällen nur führen, wenn der Besteller uns unter verbindlicher Kostenübernahmeerklärung hierzu auffordert. Wir sind berechtigt, in diesem Fall Sicherheit wegen der Prozesskosten zu verlangen.
2. Dem Besteller überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung von Dreh- und Bearbeitungsteilen darf der Besteller nur für den vereinbarten Zweck verwenden. Ihm ist untersagt, sie ohne unsere Zustimmung Dritten zugänglich oder zum Gegenstand von Veröffentlichungen zu machen.

§ 7   Zahlungsbedingungen

1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb 30 Tagen ohne Abzug zahlbar.
Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zuerst auf die Kosten und dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Zahlung durch Papiere, deren Hereinnahme wir uns im Einzelfall vorbehalten, gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn das Papier eingelöst wird.
3. Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Konto- korrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
4. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlung einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und zwar auch dann, wenn wir Schecks oder Wechsel hereingenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
5. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung, auch wenn Mängel oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden oder unstreitig sind.

§ 8   Versand- und Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführen- de Person übergeben worden ist oder unsere Firma zwecks Versendung verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen. Bei Transportschaden ist sofort nach Erhalt der Sendung eine rechtsverbindliche Bruchbescheinigung durch den Transporteur auszustellen.

§ 9   Verpackung

Die Ware wird branchenüblich und produktgemäß verpackt.

§ 10   Gewährleistung Schadensersatz

1. Wir übernehmen für die von uns gelieferte Ware die Gewährleistung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen, die abschließend die Gewährleistungsregeln enthalten und die sonstige Gewährleistungsansprüche sowie weitergehende Schadenersatzansprüche jeglicher Art, wie z. B. vertragliche oder auf unerlaubter Handlung beruhende, ausschließen.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit dem Lieferdatum.
3. Der Besteller ist verpflichtet, uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen und dabei den Mangel genau zu bezeichnen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen. und dabei genau zu bezeichnen.
4. Im Falle berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl:
A) die mangelhafte Ware zurücknehmen und einwandfreie Ware liefern,
B) verlangen, dass der Besteller den schadenhaften Liefergegenstand auf unsere Kosten zum Zwecke der Nachbesserung an uns zurücksendet.
5. Schlägt die Nachbesserung oder Neulieferung nach angemessener Frist fehl, so kann der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen mit der Maßgabe, dass er die Nachbesserung nach fruchtlosem Ablauf ablehne und sodann im gegebenen Fall nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen.
6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist, sofern wir aufgrund entsprechender Vorgaben des Bestellers arbeiten, auch die Haftung für die Eignung des Produktes im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck der Ware, deren sachgemäße Konstruktion, die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Bauartvorschriften sowie die Eignung des Werkstoffes.
7. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
8. Weitergehende Ansprüche, wie z. B. Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden oder sonstigen mittelbaren Schäden, gleichwohl ob der Anspruch auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage beruht oder aus unerlaubter Handlung folgt, sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluß gilt nicht für Fälle vorsätzlichen oder grob-fahrlässigen Handelns unserer leitenden Angestellten, für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen sowie für Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Produzentenhaftung.

§ 11   Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen unser Eigentum. Der Besteller ist berechtigt, von uns gelieferte Gegenstände im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall wird die durch die Weiterveräußerung entstehende Forderung des Bestellers mit dem Zeitpunkt ihres Entstehens bereits jetzt an uns abgetreten. Werden von uns gelieferte Waren mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.
Das gleiche gilt im Falle der Vermischung.
2. Tritt danach eine Übersicherung in Höhe von mehr als 20 % unserer Gesamtforderung ein, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, entsprechende Sicherheiten freizugeben.
3. Im Falle der Bezahlung durch Scheck mit Hereinnahme eines Refinanzierungswechsels erlischt unser Eigentumsvorbehalt nicht bereits mit der Einlösung des Schecks, sondern erst mit der Einlösung des letzten Refinanzierungspapieres.

§ 12   Erfüllung, Gerichtsstand, Rechtswahl

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit der Maßgabe, dass das einheitliche Gesetz über den Kauf beweglicher Sachen (UN- Kaufrecht) keine Anwendung findet.
2. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis sich unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch Wechselklagen, ist das für Plettenberg zuständige Gericht.
Ausländer können wir nach unserer Wahl unbeschadet der Rechtswahl auch an deren allgemeinen Gerichtsstand verklagen.



Stand 05.05.2022 MM Drehtechnik GmbH